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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Neugeborenenscreening (DGNS e.V.)

[Fassung vom 19. Juni 2015]

Satzung der DGNS im Pdf-Format


Artikel 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Neugeborenenscreening (DGNS). Er ist in das Vereinsregister Heidelberg eingetragen.

(2) Sitz und Gerichtsstand ist Heidelberg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Artikel 2: Ziele

(1) Ziel und Zweck der Aktivitäten der Deutschen Gesellschaft für Neugeborenenscreening sind die Optimierung und die Qualitätssicherung des Neugeborenenscreenings.

(2) Die Deutsche Gesellschaft für Neugeborenenscreening ist eine auf das Arbeitsgebiet Neugeborenenscreening ausgerichtete wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaft mit interdisziplinärer Ausrichtung. Sie bildet die gemeinsame Plattform aller an Screening, Diagnosesicherung, Therapie und Nachsorge beteiligten Fachgebiete und Berufsgruppen.

(3) Die Deutsche Gesellschaft für Neugeborenenscreening fördert damit verbundene wissenschaftliche Aktivitäten. Sie führt wissenschaftliche Tagungen durch und unterstützt einschlägige Fortbildungsmaßnahmen.


Artikel 3: Gemeinnützigkeit

Die Deutsche Gesellschaft für Neugeborenenscreening verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Artikel 4: Mitgliedschaft

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Neugeborenenscreening hat

1. ordentliche Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Sie sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der DGNS aktiv zu unterstützen und zu fördern.

(3) Die fördernde Mitgliedschaft ist für natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen vorgesehen, bei denen die Förderung der Ziele und Aufgaben der DGNS im Vordergrund steht.

(4) Ordentliche Mitglieder im Ruhestand werden auf Antrag von der Beitragszahlung befreit. (5) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Präsidiums Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die sich in besonderem Maße um das Neugeborenenscreening verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder müssen dem Präsidenten bis sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung in Textform zugeleitet werden.

(6) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Präsidenten der DGNS zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a. Tod bei natürlichen Personen
b. Auflösung bei juristischen Personen
c. schriftliche Austrittserklärung, die jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam wird
d. durch Ausschluss aus "wichtigem Grund". Über einen schriftlich zu begründenden Antrag eines ordentlichen Mitgliedes auf Ausschluss eines Mitgliedes beschließt – nach Anhörung des Betroffenen – das Präsidium mit Zweidrittel-Mehrheit in geheimer Abstimmung.
e. durch Rückstand bei der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung.


Artikel 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder und Jahresbeitrag

(1) Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und das Wort zu nehmen. Die ordentlichen Mitglieder sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar; fördernde Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.

(2) Ordentliche und fördernde Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser wird für ordentliche Mitglieder von der Mitgliederversammlung, für fördernde Mitglieder vom Präsidium festgesetzt.

(3) In besonderen Fällen kann der Schatzmeister auf Antrag den Jahresbeitrag ermäßigen.

(4) Die Jahresbeiträge sind bis zum 31.Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

(5) Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele, insbesondere zur:

a. Zusammenarbeit auf allen Gebieten des Neugeborenenscreenings
b. jährlichen Berichterstattung über Anzahl, Art und Diagnose der im Neugeborenenscreening aufgedeckten Erkrankungen
c. Teilnahme an qualitätssichernden Maßnahmen


Artikel 6: Organe der DGNS

Organe des Vereins sind:

1. der Präsident der Gesellschaft
2. das Präsidium
3. die Mitgliederversammlung


Artikel 7: Der Präsident der Gesellschaft

(1) Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft; er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Schatzmeister der Gesellschaft, jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

(3) Der Präsident der Gesellschaft ist Vorsitzender des Präsidiums. Er leitet die Mitgliederversammlung.

(4) Er ist zuständig für alle Aufgaben mit Ausnahme der Jahrestagungen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann nach Anhörung des Präsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Präsidenten der Gesellschaft abberufen. Neuwahl für den Rest der Amtszeit des abberufenen Präsidenten erfolgt gemäß Artikel 9 Abs. 4.

Artikel 8: Das Präsidium

(1) Dem Präsidium gehören an:

a. der Präsident der Gesellschaft
b. der Vizepräsident als Vertreter des Präsidenten der Gesellschaft
c. der Schatzmeister
d. 3 Beisitzer
e. der ehemalige Präsident für ein Jahr nach Beendigung seiner Amtszeit Personalunion ist möglich.

(2) Alle Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Neugeborenenscreening sein.

(3) Das Präsidium führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind.

(4) Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören unter anderem: a. Entscheidungen von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung b. Beratung des Präsidenten c. Einsetzen von Arbeitsgruppen, Bestellung ihrer Vorsitzenden und Festlegung ihrer Aufgaben

(5) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und gibt bei der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist zuständig für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung und für die Führung und regelmäßige Aktualisierung der Mitgliederdatei.

(6) Die Beisitzer bearbeiten, in Kooperation mit den jeweiligen Fachgruppen, Fragestellungen, die sich auf ihr Spezialgebiet beziehen.

(7) Das Präsidium tritt in der Regel zweimal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Einberufung von Sitzungen erfolgt durch den Präsidenten oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied. Eine Einberufungsfrist von vier Wochen soll eingehalten werden. Außerordentliche Vorstandssitzungen können kurzfristig einberufen werden.

(8) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(9) Die Funktion des Schriftführers, der die Protokolle der Präsidiumssitzungen und der Mitgliederversammlungen verfasst, wird jeweils zu Beginn der Sitzung vom Präsidium neu festgelegt.

 

Artikel 9: Wahl des Präsidiums

(1) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Briefwahl ist möglich. Die dazu erforderlichen Unterlagen müssen spätestens sechs Wochen vor dem nächsten Wahltermin in Textform beim Präsidenten angefordert werden.

(3) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Im Anschluss an die 3 jährige Präsidententätigkeit bleibt er für ein weiteres Jahr Mitglied im Vorstand. Die Wahlperiode der übrigen Präsidiumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(5) Die Bewerbung um ein Präsidialamt und Wahlvorschläge hierzu müssen in Textform spätestens drei Monate vor dem nächsten festgelegten Wahltermin beim Präsidenten eingegangen sein. Das Präsidium kann zusätzlich Kandidaten benennen. Die Kandidatenliste muss spätestens mit der Tagesordnung für den anstehenden Wahltermin allgemein bekannt gegeben werden. Bei späterer Rücknahme einer Kandidatur kann das Präsidium weitere Kandidaten benennen.


Artikel 10: Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel in Verbindung mit der Jahrestagung, statt. Sie wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform mit Angabe der Tagesordnung per Einladungsschreiben einberufen. Das Einladungsschreiben (in Textform) gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (bzw. e-mail Adresse) gerichtet ist.

(2) Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten in Textform eingereicht werden. Spätere Anträge zur Tagesordnung, nicht jedoch Anträge auf Satzungsänderung, können beim Präsidenten bis eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Solche Anträge werden nur dann in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident der Gesellschaft bzw. sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von vier Wochen vom Präsidenten einberufen werden, wenn a. das Interesse des Vereins es erfordert, b. wenn ein Drittel der Präsidiumsmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Präsidenten beantragt.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a. Entlastung des Präsidiums nach Rechenschaftslegung über das vorausgegangene Jahr
b. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
c. Wahl und Abberufung der Präsidiumsmitglieder
d. Festsetzung des Jahresbeitrages
e. Beschluss zu Ort und Zeitpunkt der nächsten Jahrestagung
f. Aufnahme von Mitgliedern
g. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern bekannt gegeben wird. Eine Teilnehmerliste ist anzufügen.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Soweit in der Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit – ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen – abgestimmt. Beschlüsse überSatzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins ist nach Artikel 13, Abs. 1-4 geregelt.

(9) Die Abstimmung ist offen, auf Antrag geheim durchzuführen. Auf Beschluss des Präsidiums kann in Ausnahmesituationen eine briefliche Abstimmung in Textform erfolgen.

(10) Präsidiumswahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Wahl.

(11) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Die Stimm- und Wahlberechtigung regeln sich nach Artikel 5 Abs. 1. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechts ist nicht zulässig (Kumulierungsverbot).


Artikel 11: Publikationsorgane der DGNS

Publikationsorgan der Deutschen Gesellschaft für Neugeborenenscreening sind die Website der DGNS und ein Journal, das die Mitgliederver-sammlung wählt. Änderungen werden in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.


Artikel 12: Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft wird aus Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen aus Tagungseinnahmen und Spenden gebildet.


Artikel 13: Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 9/10 der Mitglieder entsprechend Abs. 3 dieses Artikels.

(2) In einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung werden die Gründe für die Auflösung diskutiert.

(3) Der Beschluss dieser Mitgliederversammlung wird allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern schriftlich zugeschickt. Jedes Mitglied hat somit die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen schriftlich per Brief seine Stimme zu dieser das weitere Schicksal des Vereins bestimmenden Beschlussfassung abzugeben. Zur Auflösung des Vereins sind 9/10 aller gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Der Termin für die schriftliche briefliche Abstimmung wird bei der Mitgliederversammlung festgelegt, die über die Frage der Vereinsauflösung diskutiert.

(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an Das "Kindernetzwerk e.V. - für Kinder, Jugendliche und (junge) Erwachsene mit chronischen Krankheiten und Behinderungen" (Vereinsreg. Aschaffenburg, VR 921).

(6) Die Liquidation nach beschlossener Auflösung erfolgt durch das zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Präsidium.


Artikel 14

Mit Inkrafttreten dieser neugefassten Satzung tritt die bisher geltende Satzung in der Fassung vom 16.06.2006 außer Kraft.


Artikel 15: Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Präsidiumsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht: Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Die gewählte männliche Form gilt als geschlechtsneutral.


Dr. med Uta Nennstiel-Ratzel MPH
Präsidentin der DGNS

Nürnberg, den 19.Juni 2015